Satzung

    Vereinssatzung

    § 1 Name, Sitz. Geschäftsjahr

    1) Name, Eintragung

    Der Name des Vereins lautet ,,Kulturvermittlung Weserbergland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz ,,e.V.“ im Namen.

    (2) Sitz

    Der Verein hat seinen Sitz in Bruch 3, 37627 Wangelnstedt.

    (3) Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

    (1) Steuerbegünstigte Zwecke

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Konkreter Förderzweck

    Hauptziel des Vereins ist die Förderung der Musik, speziell der Rockmusik-Kultur in und um Wangelnstedt sowie der näheren Umgebung.

    3) Maßnahmen

    Veranstaltung von Musikkonzerten, Informationsbörsen für Kulturschaffende, regelmäßige Treffen Musikinteressierter Menschen, Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen, Künstlern und Interessierten sowie gemeinsamer Besuch verschiedener kultureller Veranstaltungen.

    (4) Gemeinnützigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

    1) Art der Mitglieder

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.

    (2) Erwerb

    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

    (3) Beiträge

    Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag betragt 12 €. Der Betrag wird im Voraus bezahlt. Dies kann per Banküberweisung erfolgen.

    (4) Fördermitglieder

    Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben diese eine Stimme.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Grund

    Die Mitgliedschaft endet
    bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
    bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
    durch Austritt;
    durch Ausschluss.

    (2) Austritt

    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende möglich.

    (3) Ausschluss

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seiner Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
    Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat.
    Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
    Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

    (4) Pflichten der Mitglieder

    Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

    § 5 Die Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind
    die Mitgliederversammlung
    der Vorstand.

    § 6 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus

    dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden;
    dem 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden;
    dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin;

    (2) Vertretungsberechtigung

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder gemeinsam durch den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten.

    (3) Aufgaben

    Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
    Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    Aufstellung der Tagesordnung;
    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    Führen der Bücher;
    Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
    Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

    (4) Wahl

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.
    (5) Vergütung

    Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

    (6) Beschlussfassung

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandtreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

    (7) Haftungsbeschränkung

    Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

    § 7 Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Person zum Kassenprüfer. Diese darf nicht Vorstandsmitglied sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    § 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

    (2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
    Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz.
    Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video-oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
    Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

    (3) Einberufung und Tagesordnung

    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

    (4) Beschlussfähigkeit

    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    (5) Beschlussfassung

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

    (6) Satzungsänderungen

    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    (7) Stimmrecht

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    (8) Wahlen

    Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

    (9) Aufgabenbereiche

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    die Wahl der Kassenprüfer;
    die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
    die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
    die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages (eventuell Auslagerung in Gebührenordnung)
    die Beschlussfassung Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

    (10) Versammlungsleitung

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keine dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

    § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

    § 10 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung kultureller Zwecke.